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Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen gegen europäisches Naturschutzrecht!

Administrator (hermann) on Feb 10 2020


Verwaltungsgericht Gießen: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“.

Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist rechtswidrig und „darf nicht angewandt werden“, da dies „ein Verstoß gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie“ darstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht, so das Gericht. (VG Gießen, 1. Kammer)

Die vom Regierungspräsidium Gießen am 12.10.2018 erteilte Genehmigung für drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald ist rechtswidrig. Der Genehmigungsbescheid wurde nach dem Erörterungstermin am 22.01.2020 vom Verwaltungsgericht am 28.01.2020 aufgehoben. Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So wurden Ausnahmen vom Tötungsverbot beim Wespen- und Mäusebussard zugelassen, die aus Sicht der NI mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren sind.

Link zum Artikel der Naturschutzinitiative mit der Urteilsbegründung

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Im Jahr 2016 genehmigte das RP Gießen 400.669 Quadratmeter neue Windwahn-Todeszonen

Die gesamte, durch das EEG verursachte Todeszone beträgt in Hessen, (Stand 6 /2017)  7,2 Millionen Quadratmeter

Wo die WindWahnBauwerke
als Dreiarmige Banditen und als Totschläger für Vögel, in Zukunft lauern werden, ist in dieser Karte ersichtlich

Windwahn Todeszone Stop

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