Genehmigung für weiter Vogelschredder in Ulrichstein/Lautertal

RP Gießen
G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d
Auf Antrag vom 24.09.2019, vollständig am 25.11.2020, zuletzt ergänzt am 05.06.2023, wird der
HessenEnergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
Mainzer Straße 98-102
65189 Wiesbaden
gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf den unten näher bezeichneten Grundstücken in 35327 Ulrichstein, Gemarkung Helpershain,
und 36369 Lautertal, Gemarkung Engelrod, im Windpark „Goldner Steinrück“
5 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150 – 5,6 MW mit 166 m Nabenhöhe, 150 m Rotordurchmesser, 241 m Gesamthöhe und je 5,6 MW Nennleistung zu errichten und zu betreiben
Während des Einwendungszeitraums vom 27.04.2021 bis einschließlich dem 28.06.2021 wurden zwei Einwendungen von zwei Einwender/-innen vorgebracht. Zum einen wurden von der bevollmächtigten Kanzlei Luther Nierer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Internationales Handelszentrum, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, im Namen und im Auftrag der Alaris Energie GmbH, ... Die betreffenden 5 Bestandswindenergieanlagen der Alaris Energie GmbH befinden sich am Standort Ulrichstein, Gemarkung Helpershain
Zum zweiten wurden von einer Privatperson als betroffener Anwohner Einwendungen vorgebracht.
5.2.1 Private Einwendung
Der private Einwender brachte mit seinem Schreiben vom 27.06.2021 konkret folgende Einwendungen vor:
1. Im Vorwort äußerte sich der Einwender eher grundsätzlich zu dem Vorhaben, indem er z.B. angibt, er sei entsetzt, was im Vogelschutzgebiet 5421-401 Vogelsberg an Lebensraumvernichtung durch den Bau und Betrieb von zur Stromversorgung untauglichen Windkraftanlagen geschehe. Im Falle der Genehmigungserteilung bittet er um Zurverfügungstellung des Genehmigungsbescheides sowie darum, ihm das Befahren der Zufahrten zu den Anlagen zu gestatten.
Hierauf wurde entgegnet, dass es inzwischen als allgemein anerkannt gilt, dass Windkraftanlagen nicht untauglich zur Stromversorgung sind, sondern durchaus ihren sinnvollen Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energien beisteuern. Es wurde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid, sollte es zu einem solchen kommen, den gesetzlichen Regelungen folgend öffentlich bekannt gemacht wird.
Weiter wurde der Einwender darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf die Gestattung des Befahrens der Zufahrten zu den Anlagen, also der Nutzung von privaten Grundstücken, keinen Einfluss hat und demzufolge eine solche Gestattung nicht aussprechen kann.
Kommentar: nicht erwähnt wird, dass die Befahrung zu den Anlagen der Suche nach Schlagopfern dienen sollte
Wie kann Windkraft zur Stromversorgung tauglich sein, wenn die Erzeugungsleistung ausschließlich wetteranbhängig ist und sie fast wöchentlich auf unter 1 Prozent der installiertenLeistung fällt?
2. Als zweiten Punkt brachte der Einwender ein Zitat aus der Kurzbeschreibung der Antragstellerin vor und kritisiert in seinen Ausführungen dazu die Antragstellerin, also die HessenEnergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH.
Die HessenEnergie gab dazu eine entsprechende Erwiderung ab und wies die Kritik aus dortiger Sicht zurück.
Kommentar:
Damit sich unsere Leser ein Eindruck von dem Einwand zu Punkt 2 machen können, hier das Original
2. Zitat aus der Kurzbeschreibung und Kommentar
Zitat aus der Kurzbeschreibung:
Im Sommer 2019 herrschte in Deutschland eine historische Hitze. In mehreren deutschen Städtenwurden neue Rekordtemperaturen gemessen. Dabei handelte es sich um die höchsten Temperaturen seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Da die Menschheit weiter Treibhausgase wie Kohlendioxid und Methan in die Atmosphäre entlassen wird, werden bis zur Mitte des Jahrhunderts in einigen Regionen Deutschlands bis zu 46°C erwartet.
Durch den Einsatz von Windenergie und anderen Erneuerbaren Energien können Emissionen von Kohlendioxid reduziert und der Klimawandel verlangsamt werden. Seit Mitte der 1990er Jahre leisten u.a. die Stadt Ulrichstein und die HessenEnergie aus Wiesbaden ihren Beitrag zur Reduktion von Kohlendioxid- und anderen Treibhausgasemissionen.
Zitat HessenEnergie
„Da die Menschheit immer weiter Treibhausgase … entlassen wird, (eine Feststellung) werden bis Mitte des Jahrhunderts in einigen Regionen Deutschlands bis zu 46°C erwartet.“
Soll das bedeuten, die Anlagen der HessenEnergie haben keinerlei Einfluss auf die Entwicklung des Wettergeschehens? Schon seit Mitte der 1990 er Jahre betreiben Ulrichstein und die HessenEnergie Windkraftanlagen und trotzdem konnte man auf das Wettergeschehen keinen entscheidenden Einfluss nehmen. Wohl aber auf die Zerstörung der Landschaft und Natur in weiten Teilen des Vogelsberg.
Wie sagte Gerd Morber in einem Interview mit dem Lauterbacher Anzeiger, bei dem er auf den Stillstand der Windkraftanlagen in Wartenberg angesprochen wurde so schön, Zitat :
„Nicht ausreichender Wind ist sicherlich die Hauptursache für stillstehende Räder" gibt Gerd Morber , Bereichsleiter für Erneuerbare Energien bei HessenEnergie, zu. "Diese Stillstandszeiten sind für uns nichts Neues und deshalb in der wirtschaftlichen Vorausschau berücksichtigt worden. Wichtig für uns ist nicht, wie oft die Räder still stehen, sondern welchen langjährigen Stromertrag wir an dem Standort erwirtschaften und welches betriebswirtschaftliche Ergebnis nach 20 Jahren damit verknüpft ist." zitiert Annika Rausch, Redakteurin der LAZ in ihrem Artikel! Noch dreht sich kaum etwas...." so Gerd Morber.
Damit gibt Herr Morber freimütig zu, um was es der HessenEnergie eigentlich geht, um das Abgreifen von EEG subventionierter Einspeisevergütung, um nicht mehr und nicht weniger.
Darum grundsätzlich, egal welchen Antrieb unsere Politiker bei der Einrichtung des EEG hatten, ist es uns Wert, dass ein kommunales Unternehmen wie die OVAG / HessenEnergie mittels Natur-, Landschafts- und Lebensraumzerstörung die Gelegenheit bekommt sich zu bereichern?
Das die HessenEnergie, aber auch alle anderen Windkraftbetreiber und -erbauer, ausschließlich von rein finanziellen Beweggründen getrieben werden, bestätigt die Aussage des Windkraftverantwortlichen der HessenEnergie.
Fakt ist, trotz einer installierten Leistung der Windkraft von 63,17 GW liegt die gesicherte Leistung im Jahr 2021 bei 0,13 GW. Im Jahr 2020 waren es 0,14 GW.
Es zeigt sich trotz höherer installierter Leistung und immer größer werdenden Windkraftanlagen ist und bleibt der limitierende Faktor bei der Windstromerzeugung der Wind. Bleibt dieser aus, steht auch die größte Windkraftanlage still und ist für unsere Stromversorgung wertlos.
Daten zur installierter Leistung und erbrachte Mindestleistung sind der Webseite https://energy-charts.info entnommen.
3. Als dritte Einwendung wurde bzgl. des Vogelschlags an Windkraftanlagen vorgebracht, die dem Genehmigungsantrag beigelegte Raumnutzungsanalyse für Rotmilane sei wertlos. Nach eigenen Beobachtungen fliege der Rotmilan gezielt die Freiflächen unter WEAs an, um dort nach vorhandenen kleineren Schlagopfern zu suchen. Es sei Fakt, dass mit dem Bau von Windkraftanlagen die Kollisionsgefährdung der Greifvögel und damit die Gefährdung der gesamten Arten zunehme.
Diese Einwendung hat die HessenEnergie durch ihr naturschutzfachliches Gutachterbüro prüfen lassen. Von dort wurde erwidert, dass Raumnutzungsanalysen ein geeignetes Instrument sind, um das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu bewerten. Der Standort der WEA B liege innerhalb eines geschlossenen Waldbestands, der höchstens eine geringe Eignung als Nahrungshabitat für Rotmilane besitzt, was sich auch durch die geringe Anzahl von Flugbewegungen von Rotmilanen in diesem Bereich zeigt.
Kommentar: "wie kann der Gutachter der HessenEnergie die Flugbewegungen in einem Waldgebiet, vor Rodung der Flächen für den Windkraftbau bewerten?
Der größte Teil der vom Rotor überstrichenen Fläche der WEA B liegt im Bereich dieser geschlossenen Waldflächen, wo eine Suche nach Schlagopfern durch Rotmilane weitgehend unmöglich ist. Lediglich der geschotterte Anteil der Bau-
Genehmigungsbescheid vom 23.06.2023 , RPGI-43.1-53e1890/1-2019/7 Seite 120 von 194 flächen der WEA B hat grundsätzlich eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für Rotmilane, dort könnte eine Nahrungssuche durch Rotmilane stattfinden.
In den an den Wald angrenzenden Offenlandbereichen befinden sich dagegen großflächige Grünlandflächen, die eine sehr gute Eignung als Nahrungshabitat für Rotmilane aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist es aus gutachterlicher Sicht nicht ersichtlich, warum Rotmilane regelmäßig die kleinflächigen Bauflächen der geplanten WEA B anfliegen sollten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rotmilane (und andere Greifvögel) gelegentlich auch im Bereich der Bauflächen der
WEA B nach Nahrung suchen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird sich dadurch nicht ergeben.
Die ebenfalls zur Beantwortung der Einwendung hinzugezogene Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Gießen nahm zu diesem Punkt dahingehend Stellung, dass die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse (RNA) für Rotmilane den fachlichen Vorgaben entspreche, um die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilane im Bereich der Rotoren der geplanten WEA zu prognostizieren. Die Vorgaben stimmen mit der Erlasslage überein und gelten als aktueller wissenschaftlicher Kenntnisstand.
Weiter wird ausgeführt, dass in Bezug auf die Kollisionsgefährdung von Greifvögeln der Signifikanzansatz gilt, zu dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass das Eintreten des Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erst dann anzunehmen ist, wenn die Mortalität vorhabenbedingt in signifikanter Weise, d.h. über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehend, erhöht ist. Dabei ist es möglich, durch die Umsetzung von anerkannten artspezifisch geeigneten Maßnahmen den Eintritt des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu vermeiden.
4. Die vierte Einwendung bezieht sich auf die Aussage im UVP-Bericht, nach der durch das geplante Repowering 18 bestehende WEA mit niedriger Nabenhöhe durch fünf WEA mit einer Rotorblattunterkante in einer Höhe von 91 m ersetzt werden sollen, was zu einem Absenken des Kollisionsrisikos für Rotmilane führen soll, da ca. 90 % der Flüge von Rotmilanen in einer Höhe unter 90 m stattfinden. Diese Aussage sei nach Ansicht des Einwenders so nicht richtig oder bewusst falsch dargestellt.
Auch diese Einwendung hat die HessenEnergie durch ihr naturschutzfachliches Gutachterbüro prüfen lassen. Von dort wurde entgegnet, dass nach fachlicher Einschätzung derzeit davon auszugehen ist, dass ca. 81 % aller Ortungspunkte von Rotmilanen im Flug eine Flughöhe unter 100 m aufweisen.
Wo, wurden diese 81% der Ortungspunkte bei Rotmilanen festgestellt, bei dem Gutachterbüro der HessenEnergie? Und das nimmt die Genehmigungsbehörde als gegeben hin?
Die Obere Naturschutzbehörde stellte hierzu fest, die Aussage aus den Antragsunterlagen sei auf die Angaben der sog. Vogelsberg-Studie zurückzuführen und auch in dem Runderlass „Verwaltungsvorschrift ‚Naturschutz / Windenergie‘ “ (HMUKLV u. HMWEVW 2020) enthalten. In Bezug auf die Art Rotmilan könne mit einer hohen Rotorunterkante von mind. 80 m über Grund ein hohes Schutzniveau von mind. 75 % der Fluganteile gewährleistet werden. Dies stelle in Hessen den aktuellen wissenschaftlichen Stand im Hinblick auf das Flugverhalten des Rotmilans dar.
Kommentar: Fakt ist, mit dem Bau und Betrieb der hier nun genehmigten Windkraftanlagen verdreifacht sich die überstrichene Rotorfläche und damit die Todesgefahr für Rotmilan und Co.
Weiterhin wurde in der von der ON angeführten "Vogelsberg-Studie" kein Durchflug eines Rotmilans durch den Rotorkreis festgestellt. Echt blöde dass 25 unter den Rotoren der Ulrichsteiner Windkraftanlagen gefundenen Rotmilane, die in der Schlagopferkartei der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg Einzug gehalten haben, das nicht wussten.
5. Auch die fünfte Einwendung bezieht sich auf eine Aussage im UVP-Bericht, nach der die vom Rotor überstrichene Fläche einer modernen WEA deutlich größer als bei den bestehen den WEA sei, was jedoch durch die höhere Anzahl zurückzubauender WEA kompensiert werde. Nach Ansicht des Einwenders werde hier eher vernebelt, statt Fakten zu respektieren.
Weiter verweist der Einwender auf die staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg, die allein in Ulrichstein/Lautertal 24, jetzt 25, erschlagene, unter Windkraftanlagen gefundene Rotmilane und 11 Mäusebussarde verzeichne. Auch diese Einwendung hat die HessenEnergie durch ihr naturschutzfachliches Gutachterbüro prüfen lassen. Nach der dortigen Stellungnahme wird die aufgeworfene Frage direkt im Anschluss an die zitierte Textstelle beantwortet: „Zwar ist die vom Rotor überstrichene Fläche einer modernen WEA deutlich größer als bei den bestehenden WEA, dies wird jedoch durch Genehmigungsbescheid vom 23.06.2023 , RPGI-43.1-53e1890/1-2019/7 Seite 121 von 194 die höhere Anzahl zurückzubauender WEA kompensiert.
Da machen wir einmal eine Rechnung auf.
Die alten 18 Windkraftanlagen haben einen Rotordurchmesser von ca 40 m. Das bedeutet die überstrichene Rotorfläche beträgt 20 x 20m x 3,14 x 18 Anlagen = 22.608 m²
Die 5 neu genehmigten Anlagen haben einen Rotordurchmesser von 150 m. Das wiederrum bedeutet, die überstrichene Rotorfläche beträgt 75 x 75 m x 3,14 x 5 Anlagen = 88.312 m²
Stimmt! Bei einer Vervierfachung der Rotorfläche, wird die Rotorfläche durch den Rückbau kompensiert. Müssen die Mitarbeiter der HessenEnergie da nicht selbst lachen. Für wie blöde haltet ihr die Menschen?
Zusätzlich sind für die vier im Offenland geplanten WEA geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, wohingegen für die 18 bestehenden WEA keine Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Insgesamt ist daher mit einer deutlichen Reduzierung des Kollisionsrisikos für die Rotmilane zu rechnen.“ Zudem berücksichtige der Einwender nicht, dass die geplante WEA B im Wald errichtet werden solle. Im Gegensatz zu den 18 rückzubauenden WEA wurde im Umfeld der geplanten WEA B nur eine geringe Anzahl Rotmilane beobachtet, da die Waldflächen höchstens eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für Rotmilane aufweisen. Die Obere Naturschutzbehörde entgegnet auf diese Einwendung, die Schlagopferdatei der Vogelschutzwarte Brandenburg sei dort bekannt und die Anzahl an Totfunden in Ulrichstein sei auf die bestehenden kleineren WEA sowie auf weitere Windparks im Gemeindegebiet bezogen.
Zitat: "Im Gegensatz zu den 18 rückzubauenden WEA wurde im Umfeld der geplanten WEA B nur eine geringe Anzahl Rotmilane beobachtet, da die Waldflächen höchstens eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für Rotmilane aufweisen."
In der Tat, werden Nahrungssuche über Wald von Rotmilanen weniger beobachtet. Allerdings wird man nicht sagen können wie es nach der Waldrodung für die WKA B, sich dort die Nahrungsflüge entwickeln werden. Zumal Rotmilane die Flächen an den Mastfüßen gezielt zur Nahrungssuche anfliegt
Die aus den Antragsunterlagen zitierte Formulierung stellt nach Einschätzung der Oberen Naturschutzbehörde lediglich eine verbal-argumentative Formulierung zur Einschätzung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos dar. Eine Vorgabe im Hinblick darauf, dass bei Repowering-Vorhaben die überstrichene Rotorfläche in etwa gleich groß sein muss, existiert in Hessen nicht. Zudem wird vom Einwender nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung der vorliegende Einzelfall mit den standortspezifischen Gegebenheiten im Mittelpunkt steht. So werden etwa die höhere rotorfreie Zone über Grund und die Untersuchungsergebnisse vom Einwender nicht berücksichtigt. Die reine Erhöhung der vom Rotor überstri-
chenen Fläche im Zuge des Repowering greift für die artenschutzrechtliche Bewertung daher zu kurz.
Zitat: "Eine Vorgabe im Hinblick darauf, dass bei Repowering-Vorhaben die überstrichene Rotorfläche in etwa gleich groß sein muss, existiert in Hessen nicht. "
Hat der Einwender das an irgendeiner Stelle kundgetan?
6. Mit der sechsten Einwendung wird kritisiert, bei der Raumnutzungsanalyse und der im Vorfeld stattgefundenen Horstsuche tue sich eine weitere Ungereimtheit auf, da in einem anderen, fast zeitgleichen Genehmigungsantrag für den Bau von WEA in Feldatal-Eckmannshain in dem dortigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ein weiterer Rotmilanhorst in einer Entfernung von 650 m zur WEA-A verzeichnet sei. Hierzu entgegnet das wiederum von der HessenEnergie mit der Prüfung der Einwendung beauftrage Gutachterbüro, eine Darstellung aller Horste und aller Rotmilanvorkommen, die während der avifaunistischen Erfassungen in den Jahren 2017 bis 2019 im Untersuchungsraum erfolgten, finde sich im avifaunistischen Fachgutachten. Dort seien auch mehrere Nachweise von Rotmilanvorkommen in dem genannten Bereich westlich der geplanten WEA dargestellt, deren Nachweise auch in der artenschutzfachlichen Prüfung berücksichtigt wurden. Die Obere Naturschutzbehörde erwidert, der dargestellte Rotmilan-Horst sei zurückzuführen auf eine frühere Datenrecherche und stelle keine aktive Rotmilan-Brut dar. Aktuellere Angaben zu diesem Horst lagen der Oberen Naturschutzbehörde zu dieser Zeit nicht vor.
Der Behörde liegt auch kein aktueller Fall eines an Windkraftanlagen geschredderter Rotmilan vor
7. Die siebte Einwendung bezieht sich auf den Fachbeitrag Artenschutz und dort speziell darauf, dass ein vermeintlicher Fund eines erschlagenen Mäusebussards unter einer WEA auf
Lautertaler Gebiet keinerlei Erwähnung in den Gutachten fand, genauso wie der Überflug von 4 Schwarzstörchen über den sog. Heiligenwald. Das wiederum von der HessenEnergie mit der Prüfung der Einwendung beauftrage Gutachterbüro sagt hierzu aus, dass an sechs Terminen zur Beobachtung von Rotmilanen mindestens ein Schwarzstorch gesehen wurde. Allerdings könnten während dieser Beobachtungen zur Raumnutzung von Rotmilanen aus methodischen Gründen keine anderen Vogelarten erfasst Genehmigungsbescheid vom 23.06.2023 , RPGI-43.1-53e1890/1-2019/7 Seite 122 von 194 werden, da durch die Beobachtung und Dokumentation anderer Vogelarten weniger Zeit für die Beobachtung von Rotmilanen zur Verfügung stehen würde. Zur Kollision eines Mäusebussards an einer WEA wurde angemerkt, dass der Zufallsfund eines kollidierten Mäusebussards an einer bestehenden WEA mit niedriger Nabenhöhe keine Bedeutung für das Genehmigungsverfahren der geplanten WEA hat.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des avifaunistischen Fachgutachtens waren bundesweit 664 Nachweise von an WEA verunglückten Mäusebussarden bekannt. Dieser Wert wird im avifaunistischen Fachgutachten dargestellt, außerdem findet sich dort eine ausführliche Diskussion des Kollisionsrisikos für den Mäusebussard. Die Obere Naturschutzbehörde ergänzte hierzu, der Tod des gefundenen Mäusebussards sei sicher bedauerlich, diese Information müsse jedoch nicht Eingang in die Antragsunterlagen zum geplanten „Windpark Goldner Steinrück“ finden, zumal ein Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und dem toten Tier augenscheinlich nicht vorliegt.
Der Hinweis bezüglich der vier beobachteten Schwarzstörche wird dankend aufgenommen. Der Überflug wird als erwähnenswert bezeichnet und seitens der ONB im weiteren Verfahren zum „Windpark Goldner Steinrück“ berücksichtigt. Die Beobachtung hat Eingang in der artenschutzrechtlichen Beurteilung der ONB gefunden.
Zitat: " Die Beobachtung hat Eingang in der artenschutzrechtlichen Beurteilung der ONB gefunden."
???
8. Als achten Punkt der Einwendungen wird darauf hingewiesen, dass in dem Genehmigungsantrag keine Gutachten zu den Rotorblättern vorhanden sind, was den Einwender verwundert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es vor Kurzem durch das Versagen eines Rotorblattes bei einer noch nicht am Netz befindlichen Vestas V 150 zu einer Havarie gekommen war. Zu dieser Einwendung erwiderte die Genehmigungsbehörde, dass für die Prüfung und Bewertung des Vorhabens aus bauordnungsrechtlicher Sicht, was auch Fragen der Stand- und Betriebssicherheit der Anlagen, also auch der Rotorblätter, umfasst, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Bauaufsichtsbehörde des Vogelsbergkreises zuständig ist. Dazu fordert die Bauaufsichtsbehörde von der Antragstellerin alle notwendigen Unterlagen an, so z.B. die vollständige Typenprüfung einschließlich des zusammenfassenden Prüfbescheides zur Typenprüfung. Ohne diese Unterlagen ist keine abschließende baufachliche Stellungnahme und somit auch keine Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.
Zum Zeitpunkt der Einwendung befand sich das Vorhaben noch in der bauordnungsrechtlichen Prüfung und die Bauaufsichtsbehörde hatte noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben, u.a., weil die diesbezüglichen Antragsunterlagen aus dortiger Sicht noch nicht vollständig waren, um die materielle bauordnungsrechtliche Prüfung vornehmen zu können. Dem Einwender wurde versichert, dass ohne eine finale und im Sinne der Genehmigungsfähigkeit positive Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens erteilt werde. Die Einwendung wurde in diesem Sinne zur Prüfung im weiteren Genehmigungsverfahren aufgenommen. Mit der abschließenden Stellungnahme vom 31.01.2022, in Teilen korrigiert mit der Stellungnahme vom 18.03.2022, bestätigte die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde des Vogelsbergkreises, dass der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das beantragte Vorhaben aus dortiger Sicht keine Bedenken entgegengestellt werden. Die Zustimmung erging unter der Maßgabe, dass die von dort vorgenannten Voraussetzungen bzgl. des Rückbaus der Altanlagen erfüllt werden, was nach Prüfung durch die Genehmigungsbehörde der Fall ist. Die bauordnungsrechtliche Zustimmung beinhaltet auch die Aussage, dass die dafür erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die zu dieser Einwendung ebenfalls angehörte HessenEnergie führt hierzu aus, dass das vorliegende Maschinengutachten (Berichtsdatum: 2020-09-30, Berichtsnummer: M-05475-0, Revision: Rev. 3) auch gutachterliche Stellungnahmen zu den Nachweisen der Rotorblätter beinhaltet. Dieses Gutachten liegt dem Regierungspräsidium Gießen und der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung vor.
Genehmigungsbescheid vom 23.06.2023 , RPGI-43.1-53e1890/1-2019/7 Seite 123 von 194 In seiner Zusammenfassung
- fordert der private Einwender für die Vögel im Vogelschutzgebiet 5421-401 Vogelsberg einen vollständigen Verzicht auf jede weitere Windkraftanlage, da sie zur Ausrottung bestimmter Vogelarten beitrage,
- zum Schutz der Menschen eine komplette Einzäunung jeder Windkraftanlage in einem Umkreis, welcher der Anlagenhöhe entspricht und
- vom Betreiber und Bauherren der Anlagen den Bau von Speichern, um der Nutzung der Windkraft für die Stromversorgung überhaupt einen Sinn zu geben.
Zu diesen Forderungen erwidert die HessenEnergie, dass nach dortigen Ansicht keine Ausrottung von Vogelarten durch Windenergieanlagen stattfindet. Dies begründet die Antragstellerin damit, dass zahlreiche Naturschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungszustände und zur Sicherstellung der günstigen Erhaltungszustände der Arten im Vogelschutzgebiet vorgesehen sind. Weiter weist sie darauf hin, dass bereits bei der Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie der übergeordnete Plangeber die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen gemäß § 34 BNatSchG vollumfänglich geprüft hat. Eine Einzäunung von Windenergieanlagen in einem Umkreis von 240 m ist aus Sicht der HessenEnergie weder erforderlich noch zulässig.
Wenn man sich die Eiswurfkarte aus dem Gutachten des Genehmigungsantrages anschaut, verwundert es doch sehr, dass man den Menschen solcher Gefahr aussetzt.
Die Obere Naturschutzbehörde entgegnet den Forderungen mit dem Hinweis, dass ein vollständiger Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb von weiteren WEA im Vogelschutzgebiet Vogelsberg nicht möglich ist und der Zielerreichung der Landesregierung (2 % der Landesfläche für den Bau und Betrieb von WEA) entgegensteht. Die ONB erläutert weiter, dass im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplans Energie Mittelhessen (2016) mit dem „Integrativen Gesamtkonzeptes für das Vogelschutzgebiet Vogelsberg“ konkrete naturschutzfachliche Vorgaben für den Bau und Betrieb von WEA in den Vorranggebieten innerhalb des VSG festgelegt worden sind und dass diese auch für den geplanten „Windpark Goldner Steinrück“ unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes umzusetzen sind. Ein Beitrag zur Ausrottung bestimmter Vogelarten geschieht mit Einhaltung der Vorgaben zum Artenschutz sowie zum Gebietsschutz nach Ansicht der ONB nicht. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde ist zu diesen Ausführungen bzgl. Ihrer zusammenfassenden Forderungen zu ergänzen, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens alle gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschiften, die sich aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben, vollumfänglich geprüft werden. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn sichergestellt werden kann, dass von der
Errichtung und dem Betrieb der beantragten Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Dem privaten Einwender wurde mitgeteilt, dass, ohne das Ergebnis des laufenden Genehmigungsverfahrens vorwegnehmen zu wollen, für die Forderungen nach einem vollständigen Verzicht auf jede weitere Windkraftanlage im Vogelschutzgebiet Vogelsberg derzeit keine Rechtsgrundlage gesehen wird. Gleiches gilt für die Forderung einer kompletten Einzäunung der Anlagen sowie für die Forderung, die Betreiber zum Bau von Energiespeichern zu verpflichten.
LAZ v 28.06.2023
Nach Berechnungen der Betreiberin wird sich der erzeugte Stromertrag auf circa 80 Millionen Kilowattstunden pro Jahr in etwa verfünffachen.