iTerra darf Töten
iTerra darf Töten
Wie erst durch eine kleine Anfrage im hessischen Landtag durch Renè Rock (FDP)., erst jetzt bekannt wurde, hat das RP Gießen schon 2013 im Zuge eines Bauantrags für Windkraftanlagen, eine Ausnahmen vom Tötungsverbot für den Schwarzstorch erteilt.
In Rabenau / Geilshausen hatte die Firma iTerra den Bau von 5 Windkraftanlagen beantragt. Für den Betrieb dieser Anlagen wurde gleich vorsorglich eine Ausnahmen vom Tötungsverbot für den Schwarzstorch gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit beantragt und man mag es kaum glauben, auch erhalten.
Nun dürfen die 5 Windkraftanlagen der Fa. G & E und der Betreiber iTerra, unbehelligt von unseren Naturschutzgesetzen Schwarzstorche von den Rotorblättern erschlagen lassen.
iTerra darf aber noch mehr, sie dürfen Strom ins Stromnetz einspeisen, wann ihnen gerade , oder besser gesagt, wann den Wetterbedingungen, danach ist.
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Dem Schwarzstorch keine Chance
Ihre Vergütungen erhalten iTerra genau wie alle anderen Betreiber von Zufallsstromerzeugungsanlagen durch die zwangsgenerierten Gelder aus dem EEG.
So stehen den EEG Profiteuren im Jahr 29,5 Milliarden Euro in Aussicht, während mit ihren Produkt lediglich an der Strombörse 5 Milliarden Euro zu erzielen ist. Gleichzeitig wird durch ihre zufällige Bereitstellung ihres Produktes die Netzsicherheit herab gesetzt.
Von ehemals eines der zuverlässigsten Stromnetze dieser Erde, entwickelt sich unser Land immer mehr den Bedingungen der 3. Länder an. Noch stehen genügend Kapazitäten konventioneller Kraftwerksleistung zur Verfügung. Aber es wird eng, besonders wenn 2022 die restlichen AKWs mit einer Leistung von 10,6 GW vom Netz gehen. Na, ja, bis dahin werden genügend Speicher zur Verfügung stehen. Welche? Das können ja die Berater unserer Bundeskanzlerin bestimmt beantworten. Eigentlich ist es an der Zeit, auf allen Bergen in unserem Lande riesige betonierte Staubecken zu bauen. Natürlich darf das Unterbecken nicht fehlen. Das kostet? Na, ja, die Kosten können wir ja auf die Erneuerbar willigen Stromkunden umlegen.
Zitat aus der Antwort der hessischen Landesregierung
"Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG können auf Grund der baurechtlichen Privilegierung der Windenergieanlagen oder der Darstellung einer Vorrangfläche für die Windenergienutzung im Einzelfall vorliegen
Das heißt, Die Gier nach EEG Subventionen ist ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesse ...der wirtschaftlicher Art..









